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Einheitliche Mindeststandards für den Arbeitsschutz in Europa sollen durch die Europäische Richtlinie zur "Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit" (89/391/EWG) vom 12. Juni 1989 erreicht werden.
Mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom August 1996 wurde diese Richtlinie in Deutschland weitgehend umgesetzt.

Daraus ergeben sich konkrete Pflichten für den Unternehmer: 

   • Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitsplätze (und Maschinen, siehe auch CE-Kennzeichnung) 
   Information und Unterweisung der Beschäftigten
   Prüfung von Arbeitsmitteln 
   • Nachweisführung (Dokumentation)

Weitere Europäische Richtlinien sind per 3.10.2002 mit der Betriebssicherheitsverordnung in deutsches Recht umgesetzt worden. Die seit Oktober 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung ist auf alle Arbeitsmittel anzuwenden, von denen Gefährdungen ausgehen können. Zu den Arbeitsmitteln zählen sämtliche Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und von Arbeitnehmern benutzt werden – vom Kugelschreiber bis zur komplexen Fertigungsstraße.

Für den Arbeitgeber bringt die neue Verordnung im Großen und Ganzen Rechtsvereinfachungen. Tatsächlich fallen zahlreiche andere Verordnungen weg oder werden in die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) integriert. Darunter fallen z. B. die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) und sämtliche auf dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG) beruhenden Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen. Nach einer Studie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in Genf verleitete das alte deutsche Rechtssystem wegen seiner detaillierten Anforderungen dazu, den vielen speziellen Anforderungen gerecht zu werden als reele Gefahren mit ganzheitlichem Blick abzuschätzen. Die Neuordnung des Betriebs- und Anlagensicherheitsrechts soll dies ändern.

 Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach neuem Recht nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen EU-Harmonisierungsrichtlinien bzw. dem Stand der Technik entsprechen. Als überwachungsbedürftige Anlagen gelten nach der neuen BetrSichV Anlagen der „vier Gefahrenmomente“: Druck, Explosionsschutz, Brandschutz und Heben von Personen und Gütern. Die neue Verordnung liberalisiert die Prüfungssysteme für Unternehmer und gewährt Möglichkeiten der „Eigenüberwachung“. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei organisatorischer und persönlicher Unabhängigkeit, sind Prüfstellen von Unternehmen (Organisationen) zugelassen. Bei einigen überwachungsbedürftigen Anlagen und bei Arbeitsmitteln können die erforderlichen Prüfungen durch so genannte befähigte Personen vorgenommen werden, die dem jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen Organisation angehören können.

Alle Arbeitgeber unterliegen der Organisationspflicht und müssen künftig einer Reihe von Punkte besondere Aufmerksamkeit schenken: Dazu zählen die Gefährdungsbeurteilung und die Prüfung der Beschaffenheit von Arbeitsmitteln. Die Unternehmen müssen Arbeitsschutzmaßnahmen beim Benutzen der Arbeitsmittel festlegen und schriftliche Betriebsanweisungen für den Umgang mit den Arbeitsmitteln erstellen. Die Mitarbeiter müssen geschult werden. Dabei ist wichtig, dass die Umsetzung dieser Punkte tatsächlich dokumentiert wird. Denn nur so kann bei eventuellen Unfällen der Nachweis erbracht werden, dass der Organisationspflicht genüge getan wurde.

In der neuen BetrSichV wird der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz durch eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt. Damit werden die Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen durch Passivrauchen geschützt. Kernstück der Präzisierung der Arbeitsstättenverordnung ist der neue Paragraph 3a zur grundsätzlichen und ausdrücklichen Regelung des Schutzes der nichtrauchenden Beschäftigten bei der Arbeit. Nichtraucherschutz im Betrieb ist damit ein konkreter Beitrag zum Arbeitsschutz und zur betrieblichen Gesundheitsförderung geworden. Die neue Vorschrift gilt für alle zur Arbeitsstätte gehörenden Räume.

Die flexibleren Regelungen im Bereich der Prüfungen von Betriebsmitteln können zu einem verminderten Prüfungsaufwand für die Arbeitgeber führen. Gleichzeitig nehmen die Verpflichtungen der Unternehmen hinsichtlich der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes zu. Durch die vorbeugende Wirkung einer besseren Organisation werden Unfälle vermieden, was für die Arbeitgeber einen ungestörten Betriebsablauf bedeutet. Allerdings sollte man beim Arbeitsschutz nicht die soziale Verantwortung der Arbeitgeber vergessen: Jeder vermiedene Arbeitsunfall und jede vermiedene arbeitsbedingte Krankheit heißt auch, dass persönliches Leid der Betroffenen verringert wird.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung in ein Arbeitsschutzmanagementsystem, was für Sie und Sie und Ihre Mitarbeiter diese Vorteile bietet:

   Einsparung von Krankheits- und Unfallkosten durch Vorbeugung 
   leistungsfähige Mitarbeiter 
   konstanter, zufriedener Mitarbeiterstamm 
   ungestörter Betriebsablauf 
   sichere und beherrschte Prozesse 
   organisierte Erfüllung der gesetzlichen Pflichten
   gerichtsfeste Organisation 

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet nicht zur Einführung von Arbeitssicherheits - oder Gesundheitsmanagementsystemen. Sollen die geforderten Merkmale erfüllt werden, kann aber nur eine systematische Vorgehensweise erfolgreich sein. Das läuft sinnvollerweise auf ein Managementsystem hinaus, auch wenn es nicht so genannt wird. Hinweise zum Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems können zum Beispiel aus der OHSAS 18001 oder dem ILO Leitfaden für Arbeitsschutz entnommen werden.

Unterstützung beim Aufbau oder der Integration des Arbeitsschutzmanagements in bestehende Qualitäts- oder Umweltmanagementsysteme auch einzelner Elemente erhalten sie von der SIC CONSULTING.

 
   
   
     
     
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