CLP-Verordnung - Gefahrensymbole |
Frankfurt, 31.01.2016: Hiermit möchten wir Sie auf eine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur CLP-Verordnung aufmerksam machen, die auf der Website der BAuA veröffentlicht worden ist: "Bekanntmachung des BMAS zur Anwendung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung" Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) ist am 1. Juni 2015 auch für die Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen in Kraft getreten. Gemische mit alter Kennzeichnung, die vor dem 1. Juni 2015 verpackt und gekennzeichnet waren, dürfen noch bis 31. Mai 2017 verkauft bzw. abgegeben werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es derzeit keine konkrete rechtliche Anforderung gibt, die eine sofortige Umstellung der innerbetrieblichen Kennzeichnung (z.B. auf den Betriebsanweisungen) erforderlich machen würde. Letztlich muss der Unternehmer aufgrund der betrieblichen Situation individuell entscheiden, wann die Umstellung sinnvoll ist. Allerdings sollten Sie dennoch mit der innerbetrieblichen Umsetzung beginnen, da die im Handel befindlichen Produkte zunehmend mit den neuen GHS-Gefahrensymbolen gekennzeichnet sind. Innerbetrieblich sind diese Ansatzpunkte zu berücksichtigen: 1. Vorhandene Sicherheitsdatenblätter sortieren nach "Neue Gefahrensymbole" und Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Bekanntmachung-BMAS.html |